
Zur Vorlage der neuen (vorläufigen) Mietobergrenzen erklärt der Vorsitzende der Ratsfraktion DIE LINKE, Ratsherr Stefan Rudau:
„Wenn sich die fundierte Aktualisierung des Mietoberspiegels und die damit verbundene absehbar erhebliche Erhöhung der Mietobergrenzen schon wieder verzögert, ist das einfach nicht hinnehmbar. Es ist doch nicht so, dass diese Notwendigkeiten plötzlich auftauchen. Die Fristen sind doch bekannt. Und zwei Jahre sollten eigentlich wirklich ausreichen!“, regt sich Rudau auf.
Schon das letzte Mal war es bei der Anpassung der Mietobergrenzen zu erheblichen Verzögerungen gekommen. Der Mietspiegel war damals erst mit einem halben Jahr Verspätung, im Mai 2017 vorgelegt worden und bis zur entsprechenden Anpassung der Mietobergrenzen, die eigentlich umgehend danach hätte erfolgen müssen, dauerte es dann noch einmal bis zum Januar 2018.
Zumindest die, sowohl in der Geschäftlichen Mitteilung zu den neuen Mietobergrenzen als auch im KN-Artikel „Mietspiegel 2019 Sozialdezernent peilt eine Interimslösung an“, aufgestellte Behauptung, dass die Erhöhung der Mietobergrenzen nur bei Neuvermietungen greifen würde, hat sich auf Nachfrage bei der Referentin von Herrn Stöcken als falsch herausgestellt: Das Jobcenter wird die Neuregelung nach der Beschlussfassung selbstverständlich auch auf alle Bestandsmieten anwenden.
Das ist wichtig, denn: Das Landgericht Schleswig hat schon im Zusammenhang mit der 2009 abgeschafften Differenzierung der Mietobergrenzen nach Baualter der Wohnung darauf hingewiesen, dass eine solche Ungleichbehandlung dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes zuwiderläuft. Differenzierungen bei Hilfsleistungen wie den Kosten der Unterkunft können nur mit Gründen, die in der betroffenen Person liegen, gerechtfertigt werden.
„Wenn tatsächlich geplant wäre, die vorläufigen Mietobergrenzen nur bei Neuvermietungen anzuwenden, wäre das in unseren Augen ein klarer Rechtsbruch! Vermieter*innen könnten auf Grundlage des vorläufigen Mietspielgels natürlich auch Bestandsmieten erhöhen, ihre Mieter*innen hätten dann aber keinen Anspruch auf höhere Leistungen und müssten im Zweifel selbst zuzahlen. Das ginge natürlich gar nicht!“, stellt Rudau abschließend klar.